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Aktualisierte FAQs zu Entschädigungsansprüchen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seine FAQs zu Entschädigungsansprüchen im Fall einer Quarantäne aktualisiert. Wann eine Lohnfortzahlung greift und wann nicht.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine FAQs zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG aktualisiert. Die FAQs mit Stand vom 28. Dezember 2021 sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMG - FAQs für Arbeitnehmer/innen und Selbständige zu Entschädigungsansprüchen (§ 56 IfSG). 

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick 

Mit den FAQs wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können (siehe Frage Nr. 3, S. 5).  

Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis des Entschädigungsanspruchs nach § 56 IFSG zur Lohnfortzahlungspflicht aus § 616 BGB (Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) ein (siehe Frage Nr. 21, S. 14). Klargestellt wird, dass der Entschädigungsanspruch nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Welche Gründe kommen hier in Betracht?  

-  § 616 BGB (Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen) greift ein, wenn die Regelung nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist und wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Eintritt eines infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungshindernisses stellt insofern einen Hinderungsgrund dar, der nicht auf den Arbeitnehmer zurückzuführen ist.  

Dauert die Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an und trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, hat er weiterhin einen Anspruch auf seine Vergütung und ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG besteht insoweit nicht.  

Wie lang eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein sagen, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in die die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen sind. Bei fünf Tagen dürfe im Regelfall eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu bejahen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB in Gänze entfällt.  

-  Eine vorrangige Lohnfortzahlungspflicht kann auch für die Zeit bestehen, in der der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor oder gleichzeitig mit dem Tätigkeitsverbot, der Absonderung oder dem Ausfall des Kinderbetreuungsangebots eintritt.  

Abzuwarten bleibt, an welchen Maßstäben sich die Bundesländer orientieren und welche Rechtsauffassung sich im Ergebnis gerichtlich durchsetzen wird. 

Empfehlung des Zentralverbandes  

Wir empfehlen den Betrieben vor diesem Hintergrund weiterhin folgende Lösung:   
 

  1. Schließen Sie, sofern noch nicht geschehen, § 616 BGB durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter aus. 

  2. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter per Aushang darüber, dass Sie im Fall einer Quarantäneanordnung durch die Behörde denen, die sich trotz Möglichkeit der Impfung nicht haben impfen lassen, kein Entgelt zahlen müssen.   

Eine Musterformulierung und einen Musteraushang hierfür finden Sie hier.